In der Regel wird nach einem mitverschuldeten Autounfall entweder nur mit der eigenen Kaskoversicherung oder nur mit der gegnerischen Haftpflichtversicherung abgerechnet. Wer bares Geld verschenken will, kann genauso verfahren. Ein schlauer Fuchs macht das anders.
Die nach der Abrechnung mit der eigenen Kaskoversicherung verbliebenen Schadenspositionen können mit der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners abgerechnet werden.
Einige Schadenpositionen lassen sich nur teilweise von der gegnerischen Haftpflichtversicherung erstatten, andere vollumfänglich.
Sogenannte quotenbevorrechtigte Schadenspositionen wie Selbstbeteiligung, Wertminderung, Gutachterkosten und Abschleppkosten sind von der gegnerischen Haftpflichtversicherung vollumfänglich zu erstatten.
Zu beachten bei der quotenberechtigten Abrechnung ist allerdings die Kappungsgrenze. Die gegnerische Haftpflichtversicherung darf nicht schlechter gestellt werden, als sie stehen würde, wenn sie den Schaden nach der Haftungsquote reguliert hätte.
Folgendes Beispiel soll die obigen Ausführungen verdeutlichen:
Schadenregulierung durch unfallgegnerische Haftpflichtversicherung, wobei von einer Mitschuld (50:50) ausgegangen wird.
Summe 10.925,00 €
Bei 50 %er Haftung übernimmt die gegnerische Haftpflichtversicherung lediglich 5.462,50 €.
Unfallgeschädigter bleibt auf restlichen 5.462,50 € sitzen. Ziemlich schlecht oder?
Was macht ein schlauer Fuchs?
Regulierung durch eigene Kaskoversicherung und Haftpflichtversicherung des Unfallgegners gem. Quotenvorrecht.
Regulierung durch Kaskoversicherung
Offene Summe 10.925,00 € – 7.000,00 € = 3.925,00 €
Weitere Restregulierung durch gegnerische Haftpflichtversicherung
Restsumme, die Unfallgeschädigter übernehmen muss: 312,50 €
Im ersten Fall muss der Unfallgeschädigte 5.462,50 € aus eigener Tasche zahlen, im zweiten Fall lediglich 312,50 €!
Was ist aber mit dem Höherstufungsschaden aufgrund der Regulierung durch die Kaskoversicherung?
Der Unfallgeschädigte kann seinen Höherstufungsschaden bzw. den Rabattverlust bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung ebenfalls geltend machen. Hier gilt die Quotenhaftung, in unserem Beispiel also 50 %