Wer zahlt mein Gehalt weiter, wenn ich als Unfallgeschädigter verletzt wurde und deshalb unfallbedingt arbeitsunfähig bin? Nach § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz ist der Arbeitgeber verpflichtet, das Gehalt bzw. den Lohn des krankheitsbedingt arbeitsunfähigen Arbeitnehmers bis zur Dauer von sechs Wochen weiterzuzahlen. Bedeutet also, dass der Unfallverursacher, der eigentlich ersatzpflichtig ist, von der Fortzahlung des Arbeitgebers des Unfallgeschädigten profitieren kann? Das wäre ziemlich unfair! In solchen Fällen geht der Schadensersatzanspruch des Unfallgeschädigten bzgl. des Verdienstausfalls auf seinen Arbeitgeber über, sog. gesetzlicher Forderungsübergang. Der Forderungsübergang gilt nur dann, wenn
– der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt während der Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers (fort)gezahlt und
– seine Anteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung abgeführt hat
Dieses Geld kann sich der Arbeitgeber von dem Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherer erstatten lassen.
Zu beachten ist allerdings, dass die Anwaltskosten – sofern sich der Arbeitgeber zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs anwaltlich vertreten lässt – nicht erstattungsfähig sind. Das bedeutet, dass der Arbeitgeber auf den Anwaltskosten sitzen bleibt.
Sie, als Kunde der Smart Consulting Inkasso bzw. Ihr Arbeitgeber genießen den kostenfreien Service, so dass wir uns um die Erstattung der Beträge kümmern.