Der § 7 StVG begründet eine verschuldensunabhängige Haftung des Fahrzeughalters.
Der Fahrzeughalter muss sich bei einem Autounfall unter bestimmten Umständen auch dann eine Mithaftung anrechnen lassen, wenn er sich oder der Fahrer seines Fahrzeugs nicht verkehrswidrig verhalten hat.
Begründet wird dies damit, dass ein Fahrzeug eine gefährliche Sache ist, die in den Verkehr gebracht wird und auch ohne Schuld des Fahrzeughalters Schäden verursachen kann, sog. Betriebsgefahr.
Nur wenn der Unfall unabwendbar war, sog. unabwendbare Ereignis oder das Verschulden des Unfallgegners schwer überwiegt, entfällt die (Mit)Haftung.
Unabwendbares Ereignis liegt vor, wenn auch ein Idealfahrer den Unfall nicht hätte verhindern können (z.B. typischer Auffahrunfall an einer roten Ampel).