Unfallgeschädigte stellen sich zu Recht die Frage ob sie ein Gutachten erstellen lassen oder einen Kostenvoranschlag bei der nächsten Werkstatt holen sollen. Ein typischer Jurist würde jetzt sagen: „es kommt darauf an“.
In der Regel können Unfallgeschädigte ein Sachverständigengutachten erstellen lassen. Das wird auch empfohlen! Denn ein Gutachten enthält nicht nur die Informationen bzgl. der ermittelten Reparaturkosten, sondern auch über die ggf. eingetretene Wertminderung und Höhe der Nutzungsausfallentschädigung sowie weitere Details, die für die Regulierung relevant sind.
Also dann einen Sachverständigen beauftragen?
Jetzt kommt`s, es kommt darauf an, ob ein Bagatellschaden vorliegt oder nicht. In der Rechtsprechung wird die Ersatzfähigkeit von Gutachterkosten in Fällen von sogenannten Bagatellschäden verneint. Die Geringfügigkeitsgrenze als Anhaltspunkt für die Entbehrlichkeit eines Sachverständigengutachtens wird in der Rechtsprechung jeweils bei unter 1.000,00 € gesetzt. In Ausnahmefällen muss der Unfallgegner die Gutachterkosten auch bei Bagatellschäden ersetzen, wenn die Beauftragung von Sachverständigen notwendig war. Die Notwendigkeit besteht dann nicht, wenn z.B, offensichtlich nur oberflächliche Schäden entstanden sind und keine Demontage der Teile erfolgen muss. Wenn Sie unsicher sind, können Sie ruhig einen Kostenvoranschlag einholen. Dann merken Sie anhand der vorgeschlagenen Reparaturkosten, ob es sich um Bagatellschaden handelt oder nicht. Gute Nachricht für Sie noch. Wenn Sie für die Erstellung eines Kostenvoranschlags bezahlen müssen, können Sie diese Kosten ohne weiteres der gegnerischen Haftpflichtversicherung in Rechnung stellen!
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