Grundsätzlich gilt, dass sich der Unfallgeschädigte nach einem Verkehrsunfall eines
Rechtsbeistandes seiner Wahl bedienen darf. Sei es ein spezialisiertes Inkassounternehmen oder Rechtsanwalt.
Die Rechtsverfolgungskosten sind i.d.R. von der unfallgegnerischen Haftpflichtversicherung zu erstatten.
Zu beachten ist allerdings, dass die Inanspruchnahme eines Rechtsbeistandes erforderlich sein muss.
Wann ist das der Fall?
Grundsätzlich ist sogar bei einfachen Verkehrsunfällen die Einschaltung eines Rechtsbeistandes als erforderlich anzusehen, weil der Unfallgeschädigte u.a. mit den juristisch ausgebildeten Sachbearbeitern der gegnerischen Haftpflichtversicherung zu tun hat.
Kann ich also bei allen Autounfällen Rechtsbeistand in Anspruch nehmen?
Nein⛔️
Bei einem sog. Bagatellschaden (ca. unter 750,- EUR) kann die gegnerische Haftpflichtversicherung die Regulierung von Rechtsverfolgungskosten verweigern. Das erste Aufforderungsschreiben an die Gegenseite müsste also der Unfallgeschädigte selbst verfassen. Zahlt die gegnerische Haftpflichtversicherung nicht oder nicht vollumfänglich, ist die Inanspruchnahme von Rechtsbeistand zulässig.