Alkohol und Mithaftung

War der Unfallgeschädigte zum Unfallzeitpunkt alkoholisiert (sogar absolut fahruntüchtig) führt das nicht automatisch zu einem Mitverschulden.
Eine alkoholbedingte Beeinträchtigung kann nur dann zum Nachteil des alkoholisierten Unfallbeteiligten berücksichtigt werden, wenn feststeht dass diese sich in dem Unfall niedergeschlagen hat, Kausalität (vgl. BGH, Urt. v. 10.01.1995, Az.: VI ZR 247/94).

Ist z.B. für den unter Alkoholeinfluss stehenden Fahrer die Ampel grün und für den nüchternen Unfallgegner rot, haftet der nüchterne Schädiger vollumfänglich.

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