Nach einem Autounfall stellt sich u.a. die Frage, ob der Unfallgeschädigte sein Fahrzeug fachgerecht reparieren lassen muss oder die Erstattung der erforderlichen Reparaturkosten von der gegnerischen Haftpflichtversicherung verlangen kann.
Wie sieht es aus, wenn Unfallgeschädigte den Unfallschaden gar nicht beseitigen lassen wollen?
Gibt es dann kein Geld von der gegnerischen Haftpflichtversicherung?
Doch!
Denn den entstandenen Schaden am Fahrzeug kann man trotzdem regulieren lassen. Diese Regulierungsart wird als fiktive Abrechnung bezeichnet. Die gegnerische Haftpflichtversicherung muss also dem Unfallgeschädigten die von dem Sachverständigen ermittelten Reparaturkosten erstatten. Erstattet werden allerdings nur die Netto-Reparaturkosten, also ohne Mehrwertsteuer, weil diese tatsächlich nicht anfällt. Anders ist es, wenn eine ordnungsgemäße Reparaturrechnung vorliegt. Dann wird selbstverständlich auch die ausgewiesene Mehrwertsteuer erstattet.
Die gegnerische Haftpflichtversicherung kann unter bestimmten Umständen die fiktiven Reparaturkosten (aus Gutachten oder Kostenvoranschlag) kürzen.
Lassen Sie sich von beraten und verzichten Sie nicht auf Ihr Geld!