Kennen Sie schon die neue und für die Mieter sehr erfreuliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.01.2022? Der Bundesgerichtshof hatte die Frage zu entscheiden, ob ein Mieter von gewerblich genutzten Räumen (z.B. Einzelhandel) für die Zeit einer behördlich angeordneten Geschäftsschließung während der COVID-19-Pandemie zur vollständigen Zahlung der Miete verpflichtet ist.
Insbesondere war der Einzelhandel von der behördlich angeordneten Geschäftsschließung stark betroffen. Sie auch?
Der Bundesgerichtshof hat die Mieter in „ Schutz“ genommen:
„Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass im Fall einer Geschäftsschließung, die aufgrund einer hoheitlichen Maßnahme zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie erfolgt, grundsätzlich ein Anspruch des Mieters von gewerblich genutzten Räumen auf Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage gemäß § 313 Abs. 1 BGB in Betracht kommt. Bei der Prüfung, ob dem Mieter ein Festhalten an dem unveränderten Vertrag unzumutbar ist, verbietet sich eine pauschale Betrachtungsweise. Maßgeblich sind vielmehr sämtliche Umstände des Einzelfalls “
(vgl. BGH Urteil vom 12. Januar 2022 – XII ZR 8/21).
Welche Umstände könnten denn maßgeblich sein, um eine Mietanpassung rechtfertigen und damit die bereits gezahlte Miete in dem betroffenen Zeitraum zumindest teilweise zurückfordern zu können?
Abzuwägen sind jedenfalls die Interessen des Vermieters und die Nachteile, die dem Mieter aufgrund der behördlich angeordneten Geschäftsschließung entstanden sind.
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