Werden die vermietete Wohnräume, an denen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet worden ist oder begründet werden soll an einen Dritten verkauft, so ist der Mieter zum Vorkauf berechtigt. Dies gilt nicht wenn der Vermieter die Wohnräume an einen Familienangehörigen oder an einem Angehörigen seines Haushalts verkauft.
Vorkaufsrecht des Mieters kann auch vertraglich (im Mietvertrag) vereinbart werden. Zu beachten ist allerdings, dass der Vertrag notariell beurkundet werden muss.